Der Detektiveinsatz verstößt nicht per se gegen Grundrechte des betroffenen Arbeitnehmers, insbesondere gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde, Art. 1 GG, oder gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG. Der Arbeitgeber überwacht mit der Einschaltung eines Detektivs zunächst einmal, ob die ihm geschuldeten arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
§ 75 Abs. 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser alle Handlungen und Maßnahmen unterläßt, durch die die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Auch ein Antrag nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, dem Arbeitgeber die Verwertung die Verwertung der Informationen zu versagen, die er aus der Tätigkeit der Detektive erlangt hat, wurde vom 1. Senat des BAG vom 10.11.87 versagt. Einer Ermittlung durch Detektive stehen einfachgesetzliche Vorschriften daher grundsätzlich nicht entgegen.
Das LAG Berlin beschränkte das Verwertungsverbot heimlicher Tonbandaufnahmen auf den Bereich privater Lebensführung und sah die Aufnahmen im geschäftlichen Bereich nach §§ 32, 34 StGB gerechtfertigt. Die praktisch wichtigere Aufnahme von Foto- und Videoaufzeichnungen ist demgegenüber nur dann unverwertbar, wenn die Aufnahmen unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entstanden sind, also bei Abwägung der beteiligten Interessen einen ganz erheblichen Eingriff in die Privat- bzw. Intimsphäre des Arbeitnehmers darstellen. Soweit sich der Einsatz des Detektivs daher auf die Überwachung arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeits- bzw. Ordnungsverhaltens beschränkt, sind Aufnahmen des Arbeitnehmers, die diesen bei anderweitigen Tätigkeiten zeigen, auch dann verwertbar, wenn es sich um Tätigkeiten auf dem Privatgrundstück des Arbeitnehmers handelt (z.B. Hausbau oder Renovierungen).